FAQ
Betrieblicher Bereich:
Im Rahmen eines Vorgesprächs machen wir uns mit Ihnen zusammen einen Überblick über die benötigten Leistungen und persönlichen Verhältnisse. Die Kosten für das Vorgespräch werden bei Auftragserteilung mit unseren Honoraren verrechnet.
Die weiteren Leistungen werden individuell berechnet und richten sich grundsätzlich nach der Steuerberatervergütungsverordnung. Dabei sind Wertgebühren für bestimmte Leistungen, wie beispielsweise die Erstellung von Einkommensteuererklärungen, Jahresabschlüssen und betrieblichen Steuererklärungen vorgesehen. Die Höhe der Wertgebühr richtet sich nach vorgegebenen Größen, z. B. Umsatz und Bilanzsumme. Andere Leistungen, wie beispielsweise Beratungsgespräche, werden nach einer Zeitgebühr für tatsächlich angefallene Stunden abgerechnet. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für bestimmte Tätigkeiten eine Pauschale zu vereinbaren.
Für Ihre Planungssicherheit erstellen wir gerne vorab für Sie ein Angebot.
Privater Bereich:
Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach der Steuerberatervergütungsverordnung und ist insbesondere abhängig von den von Ihnen erzielten Einkünften. Für nähere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Wenn Sie sich für einen Wechsel zu uns entscheiden, wenden Sie sich bitte an uns. Gemeinsam verschaffen wir uns eine Übersicht und überprüfen, welche Unterlagen wir in Ihrem Fall benötigen (z. B. Saldenliste, aktuelle Belege).
Grundsätzlich hat jede(r) Mitarbeiter(in) einen eigenen Mandantenstamm. Sofern keine besonderen Umstände, wie beispielsweise laufende Fristen seitens des Finanzamt oder einer anderen Behörde vorliegen, werden die Arbeiten nach Auftragseingang erledigt.
Grundsätzlich haben Sie neben dem Steuerberater einen Ansprechpartner je Fachbereich (Lohn, Finanzbuchhaltung, Jahresabschluss). Bei allgemeinen Fragen wenden Sie sich gerne an unser Sekretariat, diese leiten Sie gerne zu dem zuständigen Sachbearbeiter weiter.
Sofern Sie lediglich Unterlagen einreichen oder abholen möchten, ist keine Terminabsprache notwendig. Sie können gerne während unserer Bürozeiten vorbeikommen.
Sollten Sie einen Beratungstermin wünschen, bitten wir Sie, vorab telefonisch oder schriftlich, einen Termin zu vereinbaren.
Leider haben wir keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit des Finanzamts. Erfahrungsgemäß hängt die Dauer der Bearbeitung von der Komplexität Ihres Falles und den gegebenenfalls bestehenden Rückfragen ab. Mit einer Bearbeitungszeit von bis zu sechs Monaten ist zu rechnen. Bei weniger komplexen Fällen kann die Bearbeitung erfahrungsgemäß auch innerhalb von wenigen Wochen erfolgen.
Steuererklärungen müssen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden. Sofern Sie Ihre Steuererklärung von einem Steuerberater erstellen lassen, verlängert sich die Abgabefrist bis zum letzten Tag im Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften kommt oft die Frage auf, ob die Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V vorteilhafter ist.
Während sich die Steuerklassen IV/IV grundsätzlich eher für Paare mit ähnlicher Einkommenshöhe eignen, ist die Steuerklassenkombination III/V grundsätzlich eher für Paare mit höheren Einkommensunterschieden sinnvoll.
Bei Steuerklassenkombination III/V ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtend.
Die benötigten Belege richten sich grundsätzlich nach Art und Aufbau Ihres Unternehmens. Im Allgemeinen benötigen wir Wareneingangs- und Ausgangsrechnungen sowie Bankauszüge und eine Kopie des Kassenbuchs. Gerne überprüfen wir mit Ihnen gemeinsam, ob Schnittstellen zwischen den von Ihnen und uns verwendeten Systemen vorhanden sind oder eingerichtet werden können.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt für Bücher, Jahresabschlüsse, Inventare und Buchungsbelege 10 Jahre. Alle anderen aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren.
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist bei monatlicher Abgabe grundsätzlich bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt zu übermitteln. Zu diesem Zeitpunkt ist auch die Umsatzsteuervorauszahlung zu leisten. Auf Antrag ist eine Verlängerung um einen Monat möglich. In der Regel hat der Steuerpflichtige für die Verlängerung dieser Frist eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der letztjährigen Umsatzsteuerschuld zu leisten. Diese Sondervorauszahlung wird am Jahresende wieder angerechnet.