E-Rechnung ab 01.01.2025 - Bin ich betroffen?

Ab dem 01.01.2025 tritt in Deutschland eine grundsätzliche Pflicht zur Nutzung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) im Geschäftsverkehr zwischen inländischen Unternehmen in Kraft.

Empfang von E-Rechnungen

Alle Unternehmer müssen ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen von anderen Unternehmern empfangen können. Dies gilt für alle inländischen Unternehmer, unabhängig davon, ob sie selbst E-Rechnungen ausstellen oder umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen. Demzufolge sind davon u. a. auch folgende Steuerpflichtige betroffen.

 

  • nebenberuflich tätige Gewerbetreibende und Selbständige,
  • Betreiber von PV-Anlagen und/oder
  • Vermieter

 

Wir empfehlen Ihnen daher die Einrichtung einer eigenen E-Mail-Adresse (z. B. rechnungen(at)meier.de). Kontaktieren Sie Ihre Lieferanten und Dienstleister, dass diese ihre E-Rechnungen oder auch PDF’s künftig an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse versenden.

Versand von E-Rechnungen

Darüber hinaus sind inländische Unternehmer ab dem 01.01.2025 zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet. Hiervon ausgenommen sind

  • steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 8 bis 29 UStG (z. B. langfristige Vermietung),
  • Kleinbeträge bis 250 EUR,
  • Fahrausweise und
  • Leistungen an Privatpersonen.

Rechnungen in Papierform oder als PDF-Dokument sind in Abhängigkeit von den Umsätzen des leistenden Unternehmens  längstens bis zum 31.12.2027 nur möglich, wenn dem leistenden Unternehmer die Zustimmung des Rechnungsempfängers vorliegt. Ab dem 01.01.2028 sind nur noch E-Rechnungen zulässig.

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